Die kurze Antwort auf die Frage oben lautet: Ja. Zwischen den USA und sämtlichen Ländern in Westeuropa bestehen nämlich Abkommen, welche die betroffenen Länder dazu verpflichten, ihre Aktiengesellschaften gegenseitig anzuerkennen. Dieses Abkommen gilt auch zwischen den USA und Deutschland. Das heißt: Ihre US Corporation wird in Deutschland offiziell anerkannt – und kann auch ins Handelsregister eingetragen werden.
Im sogenannte Haager Abkommen von 1961 ist außerdem ist die gegenseitige Anerkennung von staatlichen Urkunden geregelt. Eine solche Urkunde oder Apostille, mit der Ihre Corporation im Gründungsstaat legitimiert wurde, muss also auch von Deutschland anerkannt werden. Die Apostillierung bieten wir Ihnen gern als Sonderdienstleistung an.
Ihre US Corporation im deutschen Handelsregister eintragen
Möchten Sie mit Ihrer US Corporation auch in Deutschland geschäftstätig sein, so muss diese im Handelsregister eingetragen werden. Denn die Corporation hat somit eine selbstständige Niederlassung in Deutschland. Die Anmeldung im Handelsregister erfolgt über die zuständigen Organe der Corporation. Das sind beispielsweise Sie als Eigentümer oder Geschäftsführerin. Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente bzw. Daten und Informationen anzugeben:
- Eintrag der Corporation im jeweiligen Register mit Registernummer und Recht des Staates (Handelsregisterauszug der Firmen),
- Personen, die befugt sind, das Unternehmen und vor allem die Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- Nachweis der Unternehmung, falls dies gefordert wird. Wenn Sie zum Beispiel eine Gaststätte in Europa eröffnen möchten, brauchen Sie dafür eine entsprechende Erlaubnis bzw. einen Nachweis, dass Sie ein solches Unternehmen führen dürfen.
Beim Erwerb einer US Corporation ist die Übergabe der Firmendokumente an Sie in deutscher Übersetzung enthalten. Hinsichtlich der notwendigen Dokumente für die Handelsregistereintragung können Sie gern Kontakt mit uns aufnehmen.
Eintragung im Handelsregister nicht immer erforderlich
Es ist für amerikanische Firmen in Deutschland jedoch nicht zwingend nötig, eine Zweigniederlassung zu eröffnen und Ihre Corporation im Handelsregister einzutragen. Zwar hat eine Zweigstelle und die Eintragung im Handelsregister Vorteile, nämlich konkret den, dass sie rechtlich unabhängig ist und in eigenem Namen Verträge abschließen kann – dafür ist die Eintragung im Handelsregister zwingend. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, eine unselbstständige Zweigstelle beziehungsweise eine unselbstständige Niederlassung mittels Gewerbeanmeldung einrichten. Eine unselbstständige Niederlassung im Ausland muss nicht per Handelsregisterreintrag eingetragen werden, kann aber trotzdem Verträge und Rechnungen im Namen der Corporation schließen. Diese Alternative ist wesentlich billiger und einfacher.
Auf diese Weise können Sie mit Ihrer US Corporation in anderen Vertragsländern wie Deutschland eine Niederlassung gründen, ohne einen Nachweis von Stammkapital erbringen zu müssen – und werden wie eine ortsansässige Firma behandelt.
Wie Sie dafür am besten vorgehen und was steuertechnisch zu beachten ist, erklären Ihnen unsere Fachanwälte gern in einem individuellen Beratungsgespräch. Kontaktieren Sie uns! Wir finden die beste Lösung für Sie und Ihr Unternehmen. Auch wenn Sie Fragen zu Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder zur Eintragung in eine deutsches Firmenregister haben, sind wir gern für Sie da.
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